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BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Wirtschaftliche Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe - Zurechnung der Versäumnisse eines Prozessbevollmächtigten - Erlöschen eines wirtschaftlichen ...
Verfahrensgang
- KG, 13.09.1983 - U 1963/83
- BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64
Anfechtung eines Zwischenurteils
Auszug aus BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84
Auch in diesem Fall läßt das gewichtige wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der Durchführung des Rechtsstreits ein Eigeninteresse der Beteiligten zu 1) völlig zurücktreten (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1982, 381 sowie BGHZ 47, 289, 292) [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] . - OLG Hamm, 22.05.1981 - 20 U 71/81
Versicherer; Versicherungsnehmer; Mitversicherte; Prozeßkostenhilfe; Persönliche …
Auszug aus BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84
Auch in diesem Fall läßt das gewichtige wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der Durchführung des Rechtsstreits ein Eigeninteresse der Beteiligten zu 1) völlig zurücktreten (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1982, 381 sowie BGHZ 47, 289, 292) [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] . - BGH, 20.01.1964 - II ZR 72/62
Auszug aus BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84
Wird die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut versagt, so kann einer Partei nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftigerweise mit der Verweigerung nicht rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGH NJW 1964, 868 [BGH 20.01.1964 - II ZR 72/62] und VersR 1971, 962). - BGH, 12.07.1971 - VII ZR 191/70
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsfristversäumnis - Armut - …
Auszug aus BGH, 20.07.1984 - III ZR 106/84
Wird die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut versagt, so kann einer Partei nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftigerweise mit der Verweigerung nicht rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGH NJW 1964, 868 [BGH 20.01.1964 - II ZR 72/62] und VersR 1971, 962).